Regelung zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten

  • Aktuelle Meldungen

Allgemeinverfügung zum Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten; Beschränkung des Besuchs von Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, Berufsschulen und Hochschulen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionen hat das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein alle Kreise und kreisfreien Städte angewiesen, für Rückkehrerinnen/er aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten eine Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen in besonders relevanten Einrichtungen zu erlassen.

Aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich.

Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Rückkehrern von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört daher auch eine Beschränkung der Ausbreitung in besonders relevante Einrichtungen auf der Basis von § 28 IfSG.

Danach dürfen Reiserückkehrerinnen/er, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet entsprechend der jeweils aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder des besonders betroffenen Gebiets folgende Einrichtungen nicht betreten:

  1. Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 4 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen und Heime, in denen überwiegende minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe),
  2. Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Nr. 1 und Nr. 3 bis 5 IfSG (Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind); ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen,
  3. Pflegeeinrichtungen und
  4. Berufsschulen und Hochschulen.

Adressaten der Bestimmungen sollen Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten sein, die jeweils tagesaktuell durch das RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abrufbar sind.

Den genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn.

Alle Nachrichten