Amtl. Bekanntmachung zum Schutze des Baumbestandes

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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

SATZUNG DER STADT REINBEK

zum Schutze des Baumbestandes (Baumschutzsatzung)

 

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., 2003, S. 57) und des § 18 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1. des Gesetzes zum Schutz der Natur des Landes Schleswig-Holstein (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 301, ber. S. 486) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S. 27) und der Satzung des Stadt Reinbek über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 01.01.2002 [(Gebührensatzung) die Gebührenerhebung richtet sich nach Nr. 8 der Gebührentabelle] in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek folgende Satzung erlassen.

Die untere Naturschutzbehörde (uNB) hat nach § 18 Abs. 1 LNatSchG bis zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Erklärung zum Naturschutz abgegeben. Die uNB hat kreisweit einzelne Landschaftsbestandteile durch Verordnungen geschützt, ansonsten handelt die uNB nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und LNatSchG. Es war und ist der Wille der Stadt Reinbek, den vorhandenen Baumbestand im Stadtgebiet gem. § 18 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 LNatSchG SH zu regeln.

 

§ 1 Schutzzweck

 

(1)

Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, zur Sicherung der Naherholung, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf Menschen und auf Stadtbiotope, zur Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und zur Sicherstellung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. Zudem soll die Naturverbundenheit und das Baumschutzbewusstsein gefördert und der wichtigste und das

Stadtbild prägende Bestand erhalten werden.

 

(2)

Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.

 

§ 2 Geltungsbereich

(1)

Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Baugesetzbuch) und in verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 Baugesetzbuch) der Stadt Reinbek nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung.

 

 

 

(2)

Diese Satzung gilt nicht,

1. für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder öffentliche Grünflächen festgelegt sind.

2. für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der

Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung.

 

§ 3 Schutzgegenstand

(1)

Geschützt nach dieser Satzung sind:

1. alle Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm,

2. mehrstämmige Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge mindestens 100 cm beträgt und wenigstens ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 50 cm aufweist. Maßgebend ist der Stammumfang in 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz tiefer als 100 cm Höhe über dem Erdboden gemessen, ist der Stammumfang unterhalb des Kronenansatzes entscheidend.

3. Ersatzpflanzungen nach § 10, unabhängig vom jeweiligen Stammumfang.

4. Bäume, die im Reinbeker Baumkataster aufgeführt sind.

(2)

Diese Satzung gilt zudem für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unabhängig von den nachfolgend genannten Voraussetzungen des Absatzes (3).

(3)

Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen:

1. Scheinzypressen (Gattung Chamaecyparis), Lebensbäume (Gattung Thuja), Fichten (Gattung Picea), Tannen (Gattung Abies) und Douglasfichten (Gattung Pseudotsuga),

2. Bäume auf Friedhöfen, wenn in deren Wurzelbereich Beisetzungen und Beerdigungen vorgenommen werden müssen,

3. Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

4. Erwerbsmäßig genutzte Baumbestände, insbesondere Baumschulen, Obstbaubetriebe und

Gärtnereien,

5. Bäume (Überhälter) auf Knicks im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch,

6. Unberührt von dieser Satzung bleiben Schutzbestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen, u.a. zum Schutz von Alleen und Knicks.

 

§ 4 Zulässige Handlungen ¹

(1)

Als zulässige Handlungen sind erlaubt

1. fach- und baumartgerechte Pflege-, Erhaltungsmaßnahmen und fachgerechte Sicherung geschützter Bäume, insbesondere:

1.1. die Beseitigung abgestorbener Äste und Bäume,

1.2 die Behandlung von Wunden,

1.3 die Beseitigung von Krankheitsherden,

1.4 gegen Krankheiten vorbeugende und unabwendbare Maßnahmen,

1.5 die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,

1.6 Pflegehieb (Beseitigung einzelner Bäume im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes),

1.7 die Herstellung des Lichtraumprofils über Straßen und Wegen und der Schnitt an Formgehölzen,

1.8 Maßnahmen zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen und

Wasserläufen.

2. Maßnahmen wie:

2.1 der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im öffentlichen Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreicht und der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird,

2.2 Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie an öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Bankette). Wobei diese nur dann zulässig sind, wenn vom Träger fachlich ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen getroffen werden und der Erhalt der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18920 und RAS LP 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten, ggf. ist auf Verlangen der Stadt Reinbek eine Umweltbaubegleitung durchzuführen.

2.3 unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden,

2.4 Maßnahmen an Bäumen im Rahmen der Gewässerunterhaltung gemäß §§ 38 ff. des Landeswassergesetzes.

(2)

Maßnahmen nach Abs. 1, Nr. 1, 1.1 bis 1.6, 1.8 und 2.4 sind der Stadt Reinbek schriftlich vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt Reinbek begonnen werden, sofern die Stadt Reinbek keine Einwände erhebt.

(3)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2, 2.2 sind bei der Stadt Reinbek zu beantragen.

(4)

Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2, 2.3 sind der Stadt Reinbek unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 5 Verbotene Handlungen¹

(1)

Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen sowie zu beeinträchtigen oder ihren Aufbau/arttypische Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an

geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich¹ des Baumes, die das Absterben bewirken. Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Maßnahmen, die zum Absterben oder zu einer nachhaltigen oder erheblichen Einschränkung des Wachstums oder der Lebensfähigkeit des Baumes sowie seiner Bedeutung für das Ortsbild führen können.

(2)

Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich¹), den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch:

1. das nicht art- und erscheinungsbildgerechte Beschneiden, insbesondere das Kappen und starkes Aufasten,

2. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Stamm, Rinde, Krone und Wurzeln des Baumes gefährden oder schädigen können,

3. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (Traufbereich des Baumes zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten¹),

4. Neuversiegelungen des Wurzelbereiches (Traufbereich des Baumes zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten¹) mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z.B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),

5. das unsachgemäße Ausbringen von Pestiziden und Düngemitteln,

6. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen sonstiger Materialien, die durch Abgabe von

Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung

der Bäume führen können wie z.B. Salze, Säuren, Laugen, Öle, Farben oder Abwässer, Baumaterialien,

7. das Befahren des Wurzelbereiches (Traufbereich des Baumes zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten¹), soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,

8. Grundwasserabsenkungen oder –anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.

 

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1)

Ausnahmen zu den Verboten des § 5 sind zu genehmigen, wenn

1. vom Baum ausgehende Gefahren (z.B. Absterben oberirdischer Baumteile, Gefährdung der Standsicherheit) für Personen und Sachen zu verhindern sind und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,

2. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

3. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,

4. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungs- und bauordnungsrechtlich ein Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der erforderlichen Abstandsflächen (Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung) geschützte Bäume vorhanden

sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können,

5. die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,

6. der geschützte Baum nachweislich auf natürliche Weise ohne den unsachgemäßen Einfluss Dritter abgestorben oder irreparabel geschädigt ist (durch Blitzschlag, Sturm, Alter, Krankheit),

7. der geschützte Baum einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.

Die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Absatz 1 sind vom Antragsteller nachzuweisen.

(2)

Von den Verboten des § 5 können unabhängig von Abs.1 im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Eine Befreiung kann auch aus Gründen des allgemeinen Wohls erfolgen.

(3)

Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Der Artenschutz ist zu beachten. Ausnahmen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum letzten Tag im Februar

durchgeführt werden.

 

§ 7 Antragsverfahren

(1)

Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 sind vom Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten

eines Grundstückes mit der Zustimmung des Eigentümers oder eines Bevollmächtigten bei der Stadt Reinbek schriftlich mit Begründung zu beantragen.

(2)

Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, aus dem der auf dem Grundstück befindliche geschützte Baum hinsichtlich seines Standortes ersichtlich ist. Baumart, grobe Angabe zur

Höhe und der Stammumfang in 100 cm Höhe, vom Erdboden gemessen, sind zu benennen. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten des Antragstellers verlangt werden.

(3)

Die Stadt Reinbek kann die Beibringung eines Gutachtens (Zustand des Baumes) für einen zur Beseitigung beantragten Baum verlangen.

 

(4)

Anträge auf Entnahme von landschaftsbildprägenden Einzelbäumen und Baumgruppen gem.

Bestimmungen auf Landesebene bedürfen des Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde.

(5)

Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Genehmigung ist auf ein Jahr nach der Erteilung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.

 

§ 8 Anordnung von Maßnahmen

Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft.

 

 

§ 9 Baumschutz im Zusammenhang mit Bauvorhaben

(1)

Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.

 

(2)

Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Bäume können angeordnet werden, hierzu zählen

auch Auflagen zu Baugenehmigungen.

(3)

Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.

 

§ 10 Ersatzpflanzungen ¹

(1)

Die Ausnahme und Befreiung nach § 6 sind mit der Verpflichtung verbunden, für jeden entfernten geschützten Baum, mindestens zwei Ersatzpflanzungen gleicher oder einer von der

Stadt Reinbek zu bestimmenden standortgerechten Art, auf seinem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten. Bei allen Ersatzpflanzungen ist für einen ausreichenden Wurzelraum zu sorgen.

Bemessungsgrundlage ist der Stammumfang (Summe aller Stammumfänge) des zu beseitigenden Baumes in 100 cm Höhe vom Erdboden gemessen. Sofern eine Bestimmung des Stammumfanges nach dem Entfernen eines Baumes durchgeführt werden muss, ist der Umfang aus dem Stubbenumfang zu ermitteln und mit 90 % des durchschnittlichen Baumscheibendurchmessers anzunehmen.

Die Anzahl der neu zu pflanzenden heimischen Bäume bemisst sich am Stammumfang des beseitigten Baumes. Hierbei sind folgende Mindestausgleichswerte einzuhalten:

Für zu fällende Bäume mit mindestens 100 cm Stammumfang (gemessen in 100 cm Höhe) sind zwei Ersatzbäume mit einem Mindeststammumfang von 14 cm, in 100 cm Höhe, zu pflanzen. Danach ist für jede weitere 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes, ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

(2)

Die Ersatzpflanzung hat gem. Abs. 1 auf dem betroffenen Grundstück zu erfolgen. Sollte das

nicht möglich sein, so ist ein geeigneter Standort im Nahbereich der Fällung anzustreben. Sollte auch diese Möglichkeit nicht gegeben sein, ist ein adäquater Ersatz im Gebiet der Stadt Reinbek vorzunehmen. Die Stadt Reinbek bestimmt in diesen Fällen den Standort der Ersatzpflanzung. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.

(3)

Die erfolgte Ersatzpflanzung ist der Stadt Reinbek schriftlich anzuzeigen. Sie ist innerhalb eines Jahres nach Festsetzung vorzunehmen. Sofern von der erteilten Ausnahmegenehmigung

noch kein Gebrauch gemacht worden ist, hat innerhalb der vorstehenden Frist eine Fehlanzeige zu erfolgen.

 

(4)

Die Verpflichtung zu einer Ersatzpflanzung entfällt, wenn eine Ausnahme bzw. Befreiung

nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 und 3 erteilt wurde und für den Zustand, der den Ausnahmetatbestand ausgelöst hat, ein natürlicher Umstand (Blitzschlag, Sturm, Alter, Krankheit), ohne den unsachgemäßen Eingriff Dritter, ursächlich ist. Die Verpflichtung zur Ersatzbepflanzung entfällt ebenfalls für Bäume, die im Rahmen des Pflegehiebes gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1.6 (Beseitigung einzelner Bäume im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes) entfernt werden müssen oder die Auflage für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt und unzumutbar ist.

(5)

Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.

 

§ 11 Ausgleichszahlung

(1)

Eine Ausgleichszahlung ist zu leisten, wenn nach dieser Satzung eine Ersatzpflanzung festzusetzen ist, die Ersatzpflanzung jedoch weder auf dem betreffendem Grundstück noch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Satzung möglich ist oder eine Ersatzpflanzung auf dem betreffendem Grundstück in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme oder Befreiungstatbeständen nach dieser Satzung führen würde. Der Antragsteller muss

diese Umstände glaubhaft machen.

(2)

Die Höhe der Ausgleichszahlung wird entsprechend der Ersatzpflanzung festgesetzt und bemisst sich nach dem Wert der Bäume, mit denen ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen

müsste. Hinzugerechnet wird anschließend eine Pauschale für Pflanzkosten und ersparte

Pflegemaßnahmen in Höhe von 30 % des Nettoerwerbspreises, der eigentlich zu pflanzenden Bäume, zzgl. einmaliger Transportkosten.

(3)

Die nach Abs. 1 zu entrichtende Ausgleichszahlung ist an die Stadt Reinbek zu leisten. Sie ist

zweckgebunden für Ersatzpflanzungen und nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume zu verwenden.

(4)

Die Ausgleichszahlung wird spätestens einen Monat nach ihrer Festsetzung fällig.

 

 

 

§ 12 Folgenbeseitigung

 

(1)

Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten

Bäumen - entgegen den Verboten des § 5 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (§ 10 Ersatzpflanzung).

(2)

Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten

Bäumen - entgegen den Verboten des § 5 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt, beeinträchtigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes, soweit dies möglich ist, Schäden, Beeinträchtigungen oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

(3)

Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden geschützten Baum zu leisten, der zu ersetzen ist.

(4)

Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die

Bestimmungen des § 10 sinngemäß anzuwenden.

(5)

Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beeinträchtigt, geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den

Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes nach den Abs. 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als

die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 zu erbringen wären.

(6)

Im Fall des Absatzes 5 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte des Grundstückes und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes gegenüber dem Dritten; darüber

hinaus haftet der Dritte allein.

 

§ 13 Betreten von Grundstücken

(1)

Der Beauftragte der Stadt Reinbek ist bei Vorliegen eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung berechtigt, nach angemessener Vorankündigung zum Zweck der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten des Grundstückes auszuweisen.

 

(2)

Bei Gefahr im Verzuge ist eine Vorankündigung nicht erforderlich.

 

(3)

Verweigert der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Grundstückes dem Beauftragten der Stadt den Zutritt, entscheidet die Stadt Reinbek über Anträge nach dieser Satzung

nach Aktenlage.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Nr. 4 des LNatSchG handelt, wer ohne das eine Ausnahme

zugelassen oder eine Befreiung nach § 6 erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig verbotene Handlungen nach § 5 anordnet oder vornimmt.

(2)

Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 57 Abs. 5 des LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu €

50.000,-- geahndet werden.

 

§ 15 Gebührenerhebung

(1)

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung gemäß § 6 dieser Baumschutzsatzung ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn ein natürlicher Umstand (Blitzschlag, Sturm, Alter, Krankheit) ohne den unsachgemäßen Eingriff Dritter ursächlich ist.

 

(2)

Die Gebührenerhebung richtet sich nach Nr. 8 der Gebührentabelle der Satzung der Stadt

Reinbek über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anzahl der Bäume für die eine Ausnahmegenehmigung/Befreiung gemäß § 6 erteilt wurde und den damit erhöhten Verwaltungsaufwand:

Anzahl der Bäume Höhe der Gebühr:

bis zu zwei Bäume 30,00 €

bis zu vier Bäume 50,00 €

ab fünf Bäume 65,00 €.

(3)

Bei Ablehnung eines Antrags wird keine Gebühr erhoben.

 

(4)

Zwecks Gebührenbefreiung findet § 3 der Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung von

Verwaltungsgebühren in der jeweils aktuellen Fassung Anwendung.

(5)

Die Gebühr wird mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung oder Befreiung fällig.

 

 

 

§ 16 Datenverarbeitung

(1)

Die Stadt Reinbek ist zur Verarbeitung von erforderlichen personenbezogenen- und beziehbaren Daten berechtigt, soweit dies zur Regelung des Baumschutzes und rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben und Einhaltung dieser Satzung, insbesondere für eine Ausnahmegenehmigung, Versagung, Befreiung, Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung, Gebührenerhebung usw., erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. e) i.V.m. Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO- Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) vom 27.04.2016 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils aktuell gültigen Fassung auf Grundlage der in dieser Satzung genannten Zwecke.

Folgende Daten des Antragstellers dürfen durch die zuständigen Stellen verarbeitet werden:

- Name, Vorname(n), Anschrift, Telefon-/Handynummer, E-Mail-Adresse, Eigentumsverhältnis des Grundstücks/Standort des Baumes,

- Name, Vorname(n), Firmenbezeichnung, Telefon-/Handynummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, einer/eines Bevollmächtigten.

(2)

Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

a. aus den Unterlagen des Genehmigungsverfahrens, digital und schriftlich,

b. aus den Grundstücksakten,

c. aus dem Einwohnermelderegister,

d. aus den beim Fachbereich Umwelt, Klimaschutz, Innere Dienste geführten Akten, und

den im Einsatz befindlichen Programmen zur Bestimmung des Grundstückes und des Eigentümers,

e. aus den beim Fachbereich Stadtentwicklung geführten Akten.

(3)

Die Stadt Reinbek hat bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne dieser

Satzung die Anforderungen der DSGVO in geeigneter Form umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung ihrer Informationspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13, 14 DSGVO) sowie der weiteren Betroffenenrechte gemäß Kap. 3 DSGVO sofern zutreffend.

(4)

Die Stadt Reinbek ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Dritte (Polizei, Ordnungsbehörden, Straßenbaulastträger usw.) weiterzuleiten, sofern diese erforderlich sind. Weiterhin ist die Stadt zur Weitergabe personenbezogener Daten an Beauftragte der Stadt gemäß § 9 und 11 dieser Satzung und die untere Naturschutzbehörde gemäß § 7 dieser Satzung berechtigt.

 

(5)

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange von den zuständigen Stellen gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Nicht mehr erforderliche Daten sind daher unverzüglich zu löschen, wenn nicht andere Rechtspflichten, der die zuständigen Stellen unterliegen, eine weitere Speicherung erforderlich machen.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Die Satzung vom 16.06.2005 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung vom 29.06.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft. Die 2. Änderungssatzung vom 30.09.2021 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Reinbek, den

STADT REINBEK

 

Björn Warmer

Bürgermeister

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.

Reinbek, den                                                                                                    Stadt Reinbek  

                                                                                                                              Der Bürgermeister

                                                               (Siegel)                                               

                                                                                                                              ________________

                                                                                                                              Björn Warmer

 

 

 

 

 

 

 

 

¹ZTV-Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege), DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“, RAS –

LP 4 (Richtlinien für die Anlage von Straßen und Verkehrswegen) in den zurzeit gültigen Fassungen. Diese können bei Bedarf bei der Stadt Reinbek eingesehen werden.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen

gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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