Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek

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Betr.: Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Aufgrund § 36 Abs . 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2013 (BGBI. 1 S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 82 der Verordnung vom

19. Juni 2020 (BGBI. 1 S. 1328) weist die Stadt Reinbek darauf hin, dass Personen mit  deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäߧ 58c Satz 1 Soldatengesetz in der  Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBI. 1 S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. 1 S. 1328), widersprechen können.

Gemäß § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informations­ material einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift .           

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 31. Januar 2021 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Reinbek, Bürgerbüro, Hamburger Straße 5-7,

21465 Reinbek, zu erklären .

 

Reinbek, den 13.11.2020                                                            

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

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