Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 106 „Nördliche Lohbrügger Straße“

  • Amtliche Bekanntmachungen

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek hat am 27.02.2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 106 „Nördliche Lohbrügger Straße“ für das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird, gefasst.

im Norden: durch die Hamburger Straße
im Westen: die westliche Grenze der Bebauung Lohbrügger Straße 2
im Süden: die südliche Grenze der Bebauung Hamburger Straße 69 a-f und Lohbrügger Straße 3 a+b bis 9

Zur Sicherung der Planung wird gemäß der §§ 14, 16 und 17 BauGB i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen.

§ 1 Geltungsbereich
1. Zur Sicherung der Planung mit den gefassten Planungszielen im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 106 „Nördliche Lohbrügger Straße“ der Stadt Reinbek wird für das in Abs. 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Hamburger Straße
im Westen: die westliche Grenze der Bebauung Lohbrügger Straße 2
im Süden: die südliche Grenze der Bebauung Hamburger Straße 69 a-f und
Lohbrügger Straße 3 a+b bis 9
3. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung als Anlage beigefügten Plankarte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet.

§ 2 Inhalt
1. Zur Sicherung der Planung dürfen in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Reinbek.

§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 106 „Nördliche Lohbrügger Straße“ außer Kraft, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

§ 4 Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Entschädigungsberechtigung hingewiesen, die entsteht, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit des Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinbek, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburger Straße 5-7 in 21465 Reinbek beantragt wird.
Ausgefertigt:

Reinbek, den 12.05.2020

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Hinweis: Unbeachtlich ist eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Reinbek unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Reinbek, den 12.05.2020

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die vollständige amtliche Bekanntmachung können Sie untenstehend als PDF einsehen.

Alle Nachrichten