Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek - Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“

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Geltungsbereich Veränderungssperre B108

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek hat am 10.12.2020 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ für das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird, gefasst.

im Norden: im Abstand von ca. 53 m parallel zur Schützenstraße
im Nordosten: durch die bebauten Grundstücke Schützenstraße 2b bis 8
im Osten: durch die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 19
im Süden: durch die Kampstraße
im Westen: durch die Klaus-Groth-Straße sowie Scholtzstraße 13 und 13a

Zur Sicherung der Planung wird gemäß der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 + 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Zur Sicherung der Planung mit den gefassten Planungszielen im Bereich des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ der Stadt Reinbek wird für das in Abs. 2 bezeichnete
Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt wie folgt:
Im Norden: im Abstand von ca. 53 m parallel zur Schützenstraße
Im Nordosten: durch die bebauten Grundstücke Schützenstraße 2b bis 8
Im Osten: durch die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 19
Im Süden: durch die Kampstraße
Im Westen: durch die Klaus-Groth-Straße sowie Scholtzstraße 13 und 13a

3. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung als Anlage
beigefügten Plankarte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet.

§ 2 Inhalt

1. Zur Sicherung der Planung dürfen in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.

2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.

3. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden,
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Reinbek.

§ 3 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt rückwirkend zum 18.01.2021 in Kraft. Die Veränderungssperre tritt mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 108 „Prahlsdorf“ außer Kraft, spätestens jedoch gemäß
§ 17 Abs. 1 BauGB mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

§ 4 Entschädigungsansprüche

Es wird auf die Entschädigungsberechtigung hingewiesen, die entsteht, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1
BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit des Anspruches gemäß § 18 Abs. 2
Satz 3 BauGB kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei
der Stadt Reinbek, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Hamburger Straße 5-7 in 21465 Reinbek
beantragt wird.

Ausgefertigt:
Reinbek, den 01.09.2021

Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
Björn Warmer

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Hinweis: Unbeachtlich ist eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Reinbek unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist. Diese Bekanntmachung kann auch im Internet unter www.reinbek.de eingesehen werden.

(Siegel)

Reinbek, den 01.09.2021
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister

Die vollständige amtliche Bekanntmachung können Sie untenstehend als PDF einsehen.

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