Amtliche Bekanntmachung der Stadt Reinbek über den Beschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Nahversorgungszentrum Reinbek-Schönningstedt“ der Stadt Reinbek

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Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 27.06.2019 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 „Nahversorgungszentrum Reinbek-Schönningstedt“ der Stadt Reinbek für das Gebiet, das wie folgt begrenzt ist:

im Norden:    durch die Sukzessionsfläche südlich des Rad- und Fußweges südlich der Sachsenwaldstraße,
im Osten:      im Abstand von ca. 105 m westlich Kampsredder, (östliche Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 47, 1. Änderung)
im Süden:     im Abstand von ca. 150 m bis 170 m südlich der Sachsenwaldstraße (K26) (südliche Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 47,
                     1. Änderung bezogen auf das sonstige Sondergebiet SO 1)
im Westen:   durch die östliche Abgrenzung des Wanderweges Steinerei einschließlich des vorhandenen Knicks

bestehend aus dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit Beginn des 04.03.2020 in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Reinbek, Abteilung Planung und Bauordnung, Hamburger Straße 5 - 7, 21465 Reinbek, Zimmer 36, während der Öffnungszeiten (Di., Do. 08.30 – 12.00 Uhr und Do. 15.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich werden der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse www.reinbek.de eingestellt und sind über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reinbek geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Reinbek, den 26.02.2020                                                Stadt Reinbek
                                                                                         Der Bürgermeister
                                                        (Siegel)                     Björn Warmer
 

Die vollständige amtliche Bekanntmachung können Sie untenstehend als PDF einsehen.

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