Gebührensatzung Kindertagesstätte Schönningstedt

  • Amtliche Bekanntmachungen

Am Ende der Seite finden Sie die amtliche Bekanntmachung sowie die 2. Änderung der Satzung und die Satzung als PDF-Dokumente zum Download.

2. Satzung zur Änderung der


S A T Z U N G


der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt
(Gebührensatzung Kindertagesstätte Schönningstedt)


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und des § 18 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 49 ff.), des § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11.09.2012 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, S. 2022 ff.) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 18, S. 759 ff.) in der derzeit geltenden Fassung und der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 3, S. 27 ff) in der derzeit geltenden Fassung und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.) in der derzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 09.11.2023 folgende Satzung erlassen:


Artikel I


Die Satzung der Stadt Reinbek über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätte Schönningstedt (Gebührensatzung Kindertagesstätte Schönningstedt) vom 21.06.2021 wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

Die Verpflegungskostengebühr beträgt monatlich 90 €. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Frühstücksverpflegung mit einer Höhe von 10 € enthalten.

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und ersetzt die bisherige Fassung:

Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertagesstätte nicht besucht oder die Kindertagesstätte an gesetzlichen Feiertagen, an Schließzeiten oder aus sonstigen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen ist. In diesem Fall gilt ein durchgehender Zeitraum von bis zu vier Wochen als vorübergehend.

§ 5 Abs. 5 wird wie folgt gefasst und ersetzt die blisherige Fassung:

Die Benutzungsgebühr wird monatlich in 12 Raten pro Jahr erhoben. Die Verpflegungskostengebühr wird pro Jahr ebenfalls für 12 Monate in monatlichen Raten erhoben.

Artikel II


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.


Reinbek, 15.11.2023
STADT REINBEK
Björn Warmer, Bürgermeister


Reinbek, den 15.11.2023
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
(Siegel)
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Björn Warmer

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