Satzung der Stadt Reinbek über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 113 „Stemwarde Siedlung – westlicher Teil“

  • Amtliche Bekanntmachungen
Geltungsbereich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 113 - Stemwarde Sied lung - westlicher Tell

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinbek hat am 26.08.2021 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 113 „Stemwarde Siedlung — westlicher Teil" für das Gebiet gefasst, das wie folgt begrenzt wird:

Im Norden: die Feldstraße

Im Osten: die östliche Grenze der Grundstücke Birkenredder 11 und 12, Birkentwiete 9 und 12 sowie Birkenkamp 9 und 10

Im Süden: die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 86 sowie die südliche Grenze der Grundstücke Birkenweg 1 und Birkenredder 6 bis 12 gerade

Im Westen: die Straße Am Stüb

Zur Sicherung der Planung wird gemäß der §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 + 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung über die Veränderungssperre erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

1. Zur Sicherung der Planung mit den gefassten Planungszielen im Bereich des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 113 „Stemwarde Siedlung — westlicher Teil" der Stadt Reinbek wird für das
in Abs. 2 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt wie folgt:

Im Norden: die Feldstraße
Im Osten: die östliche Grenze der Grundstücke Birkenredder 11 und 12, Birkentwiete 9 und 12 sowie Birkenkamp 9 und 10
Im Süden: die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 86 sowie die südliche Grenze der Grundstücke Birkenweg 1 und Birkenredder 6 bis 12 gerade
Im Westen: die Straße Am Stüb

3. Das durch die Veränderungssperre betroffene Gebiet ist in der dieser Satzung als Anlage beigefügten Plankarte durch eine unterbrochene Linie gekennzeichnet.

§ 2 Inhalt

1. Zur Sicherung der Planung dürfen in dem in § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
2. Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
3. Von der Veränderungssperre können Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde der Stadt Reinbek.

§ 3 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 113 „Stemwarde Siedlung — westlicher Teil" außer Kraft, spätestens jedoch gemäß § 17 Abs. 1 BauGB mit Ablauf von zwei Jahren nach ihrem lnkrafttreten.

§ 4 Entschädigungsansprüche

Es wird auf die Entschädigungsberechtigung hingewiesen, die entsteht, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Die Fälligkeit des Anspruches gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Reinbek, Fachbereich Stadtentwicklung, Hamburger Straße 5-7 in 21465 Reinbek beantragt wird.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Reinbek, den 05.11.2021

WARMER
Bürgermeister

 

 

 

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