Satzung für den Reinbeker Weihnachtsmarkt der Stadt Reinbek

  • Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., 2003, S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 2024 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich, Name und öffentliche Einrichtung

(1) Diese Satzung gilt für den gemeindeeigenen Weihnachtsmarkt der Stadt Reinbek.
(2) Der Weihnachtsmarkt trägt den Namen „Reinbeker Weihnachtsmarkt“
(3) Die Stadt Reinbek betreibt den Reinbeker Weihnachtsmarkt als Spezialmarkt nach § 68 der Gewerbeordnung (GewO) vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der zur Zeit gültigen Fassung.

§ 2 - Marktflächen, -tage und -zeit

(1) Der Weihnachtsmarkt wird im Erdgeschoss des Schlosses Reinbek sowie auf dem Schlossinnenhof und der Günter-Kock-Allee abgehalten.
(2) Der Weihnachtsmarkt findet am 2. Adventwochenende, und zwar
samstags von 13 bis 21 Uhr und
sonntags von 11 bis 18 Uhr statt.
(3) Soweit in dringenden Fällen Ort, Zeit und Tag abweichend festgesetzt werden sollten, wird dies auf www.schloss-reinbek.de öffentlich bekannt gegeben.

§ 3 Eintrittsgeld
Für den Besuch des Reinbeker Weihnachtsmarktes wird kein Eintrittsgeld erhoben.

§ 4 - Marktaufsicht

(1) Die Marktaufsicht wird vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin der Stadt Reinbek und den von ihm/ihr hierzu Beauftragten ausgeübt.
(2) Die Marktbenutzerinnen und Marktbenutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten.

§ 5 - Nutzungsbestimmungen

(1) Die auf dem Weihnachtsmarkt dargebotenen Waren und Leistungen und die Gestaltung der Stände sollen für einen traditionellen Weihnachtsmarkt typisch sein. Anbieter/Anbieterinnen, die nicht ausschließlich auf die Advents- und Weihnachtszeit bezogene Waren anbieten, können ausgeschlossen werden.
(2) Im Innenbereich sowie im überdachten Arkadengang sind grundsätzlich keine Verzehrstände zugelassen. Hiervon ausgenommen ist die Nutzung des Nebengebäudes II als Café (Landfrauencafe).
(3) Der Einsatz von Ein- und/oder Mehrweggeschirr sowie Geschirr aus biologisch abbaubarem Material ist in den Richtlinien zur Durchführung des Reinbeker Weihnachtsmarktes geregelt, über die der Bürgermeister/die Bürgermeisterin entscheidet. Ziel ist es, den Markt nachhaltig und klimaschonend zu gestalten, dabei sind alle Marktbeschickenden zur Mithilfe aufgefordert.

§ 6 - Standvergabe

(1) Die Bewerbung um einen Standplatz kann ausschließlich auf dem vorgesehenen Anmeldeformular der Stadt Reinbek erfolgen, welches unter www.schloss-reinbek.de oder auf Anforderung bei der Schlossverwaltung erhältlich ist.
(2) Die Vergabe der Standplätze erfolgt durch die Stadt Reinbek und wird erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages gültig.
(3) Die Standplätze werden nach den marktbetrieblichen Erfordernissen durch die Stadt Reinbek vergeben und dürfen nicht eigenmächtig gewechselt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes.
(4) Waren und Leistungen dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und
verkauft werden.
(5) Die Zusammensetzung und Vergabe der Marktstände (Anteil des jeweiligen Warenangebotes) werden in den Richtlinien zur Durchführung des Reinbeker Weihnachsmarktes festgesetzt.

§ 7 -Standmiete und Abschluss eines Mietvertrages

(1) Für die Nutzung eines Markstandes wird gemäß der Entgelt- und Tarifordnung der Stadt Reinbek über die Nutzung des Schlosses Reinbek eine Standmiete in Form eines Entgeltes erhoben. (2) Die Höhe dieses Entgeltes wird in den Richtlinien zur Durchführung des Reinbeker Weihnachtsmarktes vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin festgesetzt.
(3) Die Standmiete beinhaltet die Nutzung der Flächen während der Anlieferungs-, Auf- und Abbauzeiten, die Stellung von Aufsichtspersonal, Brandsicherheitswachen, Grundreinigung des Hauses und des Geländes vor und nach dem Markt, sowie die Nachtbewachung im Außenbereich.
(4) Für Verzehrstände im Außenbereich wird zusätzlich zur Standmiete eine Energiepauschale erhoben, die in den Richtlinien zur Durchführung des Reinbeker Weihnachtsmarktes festgesetzt wird. (5) Einrichtungen der Stadt Reinbek sind von der Entgeltpflicht befreit, soweit die Einnahmen dem Zweck des Schlosses Reinbek zukommen.
(6) Auf ein Entgelt kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit das Angebot des Standplatzes für den Reinbeker Weihnachtsmarkt eine besondere Attraktivität hat. Über einen Erlass oder eine Ermäßigung entscheidet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.
(7) Vor Abschluss des Mietvertrages besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung des Schlosses oder der Außenanlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt.

§ 8 - Mehrwertsteuer

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist weder in der Standmiete noch in der Energiepauschale enthalten. Sie wird für mehrwertsteuerpflichtige Mieter/Mieterinnen zusätzlich zum Rechnungsbetrag erhoben.

§ 9 - Zahlungspflicht und Fälligkeit
(1) Zahlungspflichtig ist die Mieterin/der Mieter.
(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem rechtsverbindlichen Abschluss des Mietvertrags.
(3) Die Standmiete und die Energiepauschale sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, in voller Höhe 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung fällig. Maßgebend ist der Tag des Geldeinganges bei der Stadtkasse Reinbek.

§ - 10 Kündigung

Der Mietvertrag kann von der Stadt Reinbek fristlos gekündigt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Mieter/ die Mieterin oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung gegen Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen.

§ - 11 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen werden nur Stände zugelassen, die weihnachtlich gestaltet sind.
(2) Verkaufsreinrichtungen dürfen nicht höher als 3,00 m sein.
(3) Vordächer dürfen die zugewiesene Standfläche nur nach der Verkaufsseite und höchstens 1 m
überragen und eine lichte Höhe von mind. 2,20 m nicht unterschreiten.
(4) Die Marktstände müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden,
dass die Oberfläche des Marktgeländes nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energie-, oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Beim Aufstellen und beim Betrieb müssen die Belange der Verkehrssicherheit und des Brandschutzes beachtet werden.
(5) Die Standinhaber/Standinhaberinnen haben an ihren Marktständen deutlich sichtbar und lesbar ihren Namen bzw. ihre Firmenbezeichnung sowie bei Glühweinverkauf den Hinweis, aus welchem Wein der Glühwein hergestellt wurde, anzubringen.
(6) Die Verwendung elektrischer Geräte ist nur dann zulässig, wenn es sich um sicherheitsgeprüfte
Geräte handelt, die ein Prüfsiegel tragen. Beim Betrieb solcher Geräte ist auf den Brandschutz zu
achten.
(7) Offenes Feuer ist nur dann zulässig, wenn es in direktem Zusammenhang mit dem Angebot des
jeweiligen Standes steht. Eine ständige Aufsicht ist zu gewährleisten.
(8) In den Gängen und außerhalb der angemieteten Standflächen darf nichts abgestellt werden.

§ 12 - Verhalten auf dem Markt


(1) Alle Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen der Stadt Reinbek zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die GewO, die Preisauszeichnungs-VO, das Lebensmittel-, Hygiene-, Jugendschutz- und Baurecht sind zu beachten.
(2) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und
Verkaufseinrichtungen zu gewähren. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen
gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 13 - Haftung

Die Stadt Reinbek haftet für die von ihr verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Die Standinhaber/Standinhaberinnen haften für die durch sie oder durch von ihnen beauftragte oder beschäftigte Personen verursachte Schäden, die der Stadt Reinbek entstehen.

§ 14 Datenverarbeitung

(1)Die Stadt Reinbek erhebt vom Antragsteller und von den Standinhaber/Standinhaberinnen Daten zur Verarbeitung und Speicherung in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Die Stadt nutzt die Daten zur Abwicklung des Anmeldeverfahrens, der damit verbundenen Statistiken und zur Abrechnung der Standmieten. Die notwendigen Daten dürfen an Dritte innerhalb der Dienststelle weitergegeben und für Vollstreckungsverfahren an die jeweilige Vollstreckungsbehörde übermittelt werden.
(2) Es werden folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname, Titel
b) Anschrift
c) Telefonnummer / Mobilrufnummer / Telefaxnummer
d) E-Mail-Adresse
e) Daten des Anmeldevorgangs
f) bei Bedarf: Firmen- /Vereins- / Parteibezeichnung und Firmen- / Vereins- / Parteisitz
(3) Die Daten werden nach gesetzlichen Vorgaben, aber spätestens nach zehn Jahren gelöscht, sofern die Entgelte beglichen sind und keine weitere Standvergabe vorgenommen wurde.

§ 15 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Reinbek, den 2024 Stadt Reinbek
(Bekanntmachung: 2024) Der/Die Bürgermeister:in

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