Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

  • Amtliche Bekanntmachungen

Aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom
19.12.2022 (BGBl. I S. 2606) weist die Stadt Reinbek darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58c Satz 1 Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 5 G vom 31.05.2023 (BGBl. I Nr.140), widersprechen können.
Gemäß § 58c Soldatengesetz übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informations-material einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG dem widersprochen haben.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist bis zum 31. Januar 2023 schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Stadt Reinbek, Bürgerbüro, Hamburger Straße 5-7,
21465 Reinbek, zu erklären.
Reinbek, den 06.10.2023
Stadt Reinbek
Der Bürgermeister
(Siegel)
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Björn Warmer

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